Deutsche sozialversicherungsbeitraege in der italienische steuererklaerung

Dott. Massimo Cavallari – Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit über 25 Jahren Berufserfahrung, eingetragen unter Nr. 932/A Padua und Experte der italienischen Wirtschaftszeitung Il Sole 24 Ore

Stand: 4. August 2026

Deutsche Sozialversicherungsbeiträge in der italienischen Steuererklärung: Was Arbeitnehmer und Grenzgänger wissen müssen

Wer in Deutschland arbeitet, aber in Italien steuerlich ansässig ist, muss sein deutsches Arbeitseinkommen häufig auch in Italien erklären. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen deutschen Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich die italienische Steuerbemessungsgrundlage mindern können.

Dies betrifft nicht nur die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Beiträge zur:

  • gesetzlichen Krankenversicherung,
  • sozialen Pflegeversicherung,
  • Arbeitslosenversicherung

für die italienische Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Der entscheidende Punkt ist, dass es sich um gesetzlich verpflichtende Sozialversicherungs- oder Fürsorgebeiträge handeln muss, die zulasten des Arbeitnehmers einbehalten wurden und sich auf Einkünfte beziehen, die in Italien versteuert werden.

Kurzantwort

Bei einem in Italien steuerlich ansässigen Arbeitnehmer können die in Deutschland verpflichtend einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden.

Je nach Berechnungsmethode werden sie:

  1. bereits bei der Ermittlung des in Italien steuerpflichtigen Arbeitslohns ausgeschlossen oder
  2. als abzugsfähige Aufwendungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e des italienischen Einkommensteuergesetzes berücksichtigt.

Eine doppelte Berücksichtigung derselben Beiträge ist selbstverständlich nicht zulässig.

Das häufigste Problem bei deutschen Lohneinkünften

Viele in Italien ansässige Arbeitnehmer übernehmen für ihre italienische Steuererklärung lediglich den in der deutschen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Bruttolohn.

Dabei besteht das Risiko, dass die italienische Steuer auf einen Betrag berechnet wird, der auch die vom Arbeitnehmer getragenen deutschen Pflichtbeiträge umfasst.

Das kann zu einer unnötig hohen italienischen IRPEF-Belastung führen.

Vor der Abgabe der italienischen Steuererklärung sollten daher insbesondere folgende Fragen geprüft werden:

  • Welche deutschen Einkünfte sind in Italien steuerpflichtig?
  • Wurden die Sozialversicherungsbeiträge bereits vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen?
  • Welche Beträge entfallen tatsächlich auf den Arbeitnehmer?
  • Sind sämtliche Beiträge gesetzlich verpflichtend?
  • Wurde die in Deutschland gezahlte Einkommensteuer korrekt als ausländische Steuer angerechnet?

Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten reicht es nicht, einzelne Zahlen aus der deutschen Bescheinigung in ein italienisches Formular zu übertragen. Die Lohnsteuerbescheinigung muss nach italienischem Steuerrecht neu eingeordnet werden.

Welche deutschen Beiträge können relevant sein?

Rentenversicherung

Die Rentenversicherung ist die gesetzliche deutsche Altersvorsorge.

Der Arbeitnehmeranteil stellt grundsätzlich einen gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeitrag dar. Er kann daher bei der Ermittlung des in Italien steuerpflichtigen Einkommens relevant sein.

Krankenversicherung

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung dienen der obligatorischen Gesundheitsabsicherung.

Soweit sie nach deutschem Recht verpflichtend sind, vom Arbeitnehmer getragen werden und mit den in Italien erklärten Einkünften zusammenhängen, können sie grundsätzlich unter den italienischen Begriff der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und sozialen Fürsorge fallen.

Bei privaten oder freiwilligen Krankenversicherungen ist dagegen eine gesonderte Prüfung erforderlich. Nicht jede Versicherungsprämie ist automatisch einem gesetzlichen Sozialversicherungsbeitrag gleichzustellen.

Pflegeversicherung

Die soziale Pflegeversicherung ist in Deutschland grundsätzlich ein verpflichtender Bestandteil des Sozialversicherungssystems.

Ihr Zweck besteht darin, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu finanzieren. Aufgrund ihres obligatorischen und sozialen Charakters kann auch der Arbeitnehmeranteil an der Pflegeversicherung für die italienische Einkommensteuer relevant sein.

Arbeitslosenversicherung

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung finanzieren unter anderem Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

Auch hierbei handelt es sich grundsätzlich um einen gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeitrag. Der vom Arbeitnehmer getragene Anteil kann daher bei der Ermittlung des in Italien steuerpflichtigen deutschen Arbeitslohns berücksichtigt werden.

Welche Beträge stehen in der Lohnsteuerbescheinigung?

In einer deutschen Lohnsteuerbescheinigung finden sich üblicherweise unter anderem folgende Angaben:

  • Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung;
  • Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung;
  • Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung;
  • Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung;
  • Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Für die italienische Steuererklärung ist grundsätzlich der vom Arbeitnehmer wirtschaftlich getragene Anteil entscheidend.

Der Arbeitgeberanteil kann nicht einfach als persönlicher Aufwand des Arbeitnehmers abgezogen werden.

Italienische Rechtsgrundlage

Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a des italienischen Einkommensteuergesetzes – des sogenannten TUIR – bestimmt, dass gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungs- und Fürsorgebeiträge, die vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer entrichtet werden, nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören.

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e TUIR erlaubt außerdem den Abzug gesetzlich vorgeschriebener Sozialversicherungs- und Fürsorgebeiträge vom Gesamteinkommen, soweit diese nicht bereits bei der Ermittlung der einzelnen Einkunftsart berücksichtigt wurden.

Die Vorschriften unterscheiden grundsätzlich nicht allein danach, ob der Beitrag an eine italienische oder ausländische Einrichtung gezahlt wurde. Entscheidend sind insbesondere:

  • die gesetzliche Verpflichtung;
  • die sozialversicherungsrechtliche oder fürsorgerische Funktion;
  • die tatsächliche Belastung des Steuerpflichtigen;
  • der Zusammenhang mit Einkünften, die in Italien besteuert werden;
  • das Verbot einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung.

Der aktuelle Gesetzestext kann über das offizielle italienische Rechtsportal eingesehen werden:

Artikel 51 nennt ausdrücklich gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungs- und Fürsorgebeiträge, während Artikel 10 deren Abzug zulässt, wenn sie nicht bereits bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt wurden.

Zwei mögliche Methoden in der italienischen Steuererklärung

Methode 1: Ermittlung des Arbeitslohns nach Abzug der Pflichtbeiträge

Der deutsche Arbeitslohn wird für italienische Zwecke unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitnehmerbeiträge ermittelt.

Die Beiträge werden in diesem Fall nicht nochmals separat als abzugsfähige Aufwendungen eingetragen, weil sie bereits bei der Berechnung des steuerpflichtigen Arbeitslohns berücksichtigt wurden.

Methode 2: Gesonderter Abzug der Beiträge

Wurde der deutsche Arbeitslohn in der italienischen Erklärung zunächst brutto angesetzt, können die Arbeitnehmerbeiträge möglicherweise als abzugsfähige Aufwendungen berücksichtigt werden.

Im italienischen Steuerformular erfolgt dies grundsätzlich im Bereich der abzugsfähigen Sozialversicherungs- und Fürsorgebeiträge, beispielsweise:

  • im Vordruck 730 im dafür vorgesehenen Abschnitt der abzugsfähigen Aufwendungen;
  • im Vordruck Redditi Persone Fisiche im entsprechenden Abschnitt des quadro RP.

Die richtige Eintragung hängt vom verwendeten Formular, vom Steuerjahr und davon ab, wie das ausländische Einkommen berechnet wurde.

Beispiel anhand einer deutschen Lohnsteuerbescheinigung

Eine Lohnsteuerbescheinigung weist beispielsweise folgende Arbeitnehmerbeiträge aus:

Beitragsart Arbeitnehmeranteil
Rentenversicherung 3.611,50 Euro
Gesetzliche Krankenversicherung 3.310,60 Euro
Soziale Pflegeversicherung 932,00 Euro
Arbeitslosenversicherung 504,86 Euro
Gesamtbetrag 8.358,96 Euro

Der Betrag von 8.358,96 Euro darf nicht ungeprüft ignoriert werden.

Vor einer Berücksichtigung muss jedoch festgestellt werden:

  • ob sämtliche Beträge tatsächlich vom Arbeitnehmer getragen wurden;
  • ob sie gesetzlich verpflichtend waren;
  • ob sie sich auf den in Italien steuerpflichtigen Arbeitslohn beziehen;
  • ob sie bereits bei der Bestimmung des erklärten Einkommens abgezogen wurden;
  • ob besondere Regeln, etwa die Besteuerung nach italienischen pauschalen Vergleichsgehältern, anwendbar sind.

Keine doppelte steuerliche Berücksichtigung

Derselbe Beitrag darf nicht zweimal steuermindernd angesetzt werden.

Wurde der ausländische Arbeitslohn bereits nach Abzug der Arbeitnehmerbeiträge erklärt, dürfen diese Beträge nicht noch einmal als Sonderausgaben abgezogen werden.

Umgekehrt sollte geprüft werden, ob ein brutto erklärter deutscher Arbeitslohn noch um die abzugsfähigen Pflichtbeiträge korrigiert werden kann.

Dieser Punkt ist in der Praxis besonders wichtig. Ein scheinbar vorteilhafter zusätzlicher Abzug kann andernfalls bei einer Kontrolle zu einer Berichtigung und zu Sanktionen führen.

Welche Unterlagen sollten aufbewahrt werden?

Für eine korrekte italienische Steuererklärung sollten mindestens folgende Dokumente verfügbar sein:

  • deutsche Lohnsteuerbescheinigung;
  • monatliche Gehaltsabrechnungen;
  • Arbeitsvertrag;
  • Bescheinigungen der Kranken- und Pflegeversicherung;
  • Nachweise über freiwillige oder private Versicherungen;
  • Zahlungs- oder Einbehaltungsnachweise;
  • italienische Übersetzung der wichtigsten Angaben, falls erforderlich;
  • Berechnung des in Italien erklärten deutschen Einkommens;
  • Nachweis der in Deutschland endgültig gezahlten Steuer.

Die Unterlagen sollten erkennen lassen, welcher Betrag vom Arbeitgeber und welcher vom Arbeitnehmer getragen wurde.

Was gilt für den Arbeitgeberanteil?

Der Arbeitgeberanteil ist grundsätzlich kein vom Arbeitnehmer getragener persönlicher Aufwand.

Er kann deshalb nicht ohne Weiteres als abzugsfähiger Beitrag des Arbeitnehmers in der italienischen Steuererklärung angesetzt werden.

Relevant sind normalerweise die Beiträge, die:

  • zulasten des Arbeitnehmers einbehalten wurden;
  • auf der Lohnabrechnung oder Lohnsteuerbescheinigung dokumentiert sind;
  • gesetzlich vorgeschrieben sind;
  • mit dem in Italien versteuerten Einkommen zusammenhängen.

Was gilt bei freiwilligen oder privaten Versicherungen?

Freiwillige Versicherungsprämien sind nicht automatisch mit gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen gleichzusetzen.

Dies betrifft beispielsweise:

  • private Zusatzkrankenversicherungen;
  • freiwillige Altersvorsorgeverträge;
  • zusätzliche Pflegeversicherungen;
  • private Arbeitsunfähigkeits- oder Einkommensschutzversicherungen.

Für solche Zahlungen gelten möglicherweise andere italienische Abzugs- oder Steuervergünstigungsregelungen. Sie müssen daher getrennt von den gesetzlichen deutschen Pflichtbeiträgen geprüft werden.

Deutsche Steuer und italienische Steuergutschrift

Die Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge ist nur ein Teil der grenzüberschreitenden Steuerberechnung.

Zusätzlich muss geprüft werden, ob die auf den Arbeitslohn entfallende deutsche Steuer in Italien nach Artikel 165 TUIR und dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und Deutschland angerechnet werden kann.

Dabei sind unter anderem zu kontrollieren:

  • die steuerliche Ansässigkeit;
  • der tatsächliche Arbeitsort;
  • die Anzahl der in den einzelnen Staaten gearbeiteten Tage;
  • die Ansässigkeit und Funktion des Arbeitgebers;
  • eine mögliche Tätigkeit im Homeoffice in Italien;
  • der Zeitpunkt, zu dem die deutsche Steuer endgültig geworden ist;
  • die italienischen Grenzen für die Anrechnung ausländischer Steuern.

Die in Deutschland einbehaltene Lohnsteuer ist daher nicht automatisch vollständig von der italienischen IRPEF abzuziehen.

Typische Fehler in italienischen Steuererklärungen

Bei deutschen Arbeitseinkünften treten häufig folgende Fehler auf:

  1. Der deutsche Bruttolohn wird ohne steuerliche Überprüfung übernommen.
  2. Die Arbeitnehmerbeiträge werden vollständig vergessen.
  3. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile werden miteinander verwechselt.
  4. Dieselben Beiträge werden doppelt abgezogen.
  5. Private Versicherungsbeiträge werden wie gesetzliche Pflichtbeiträge behandelt.
  6. Die deutsche Steuer wird ohne Prüfung vollständig angerechnet.
  7. Homeoffice-Tage in Italien werden nicht berücksichtigt.
  8. Der steuerliche Wohnsitz wird nur anhand der Anmeldung beurteilt.
  9. Die Beträge werden mit einem falschen Wechselkurs umgerechnet.
  10. Die erforderlichen Nachweise werden nicht aufbewahrt.

Ein internationaler Steuerfall besteht selten nur aus einem Kästchen im Formular. Meist entscheidet die richtige rechtliche Einordnung darüber, ob eine Steuerersparnis zulässig ist oder später zum Streitfall wird.

Warum eine individuelle Prüfung wichtig ist

Nicht jede Lohnsteuerbescheinigung ist gleich.

Die steuerliche Behandlung kann sich ändern, wenn der Arbeitnehmer:

  • während des Jahres nach Italien oder Deutschland umgezogen ist;
  • teilweise im italienischen Homeoffice gearbeitet hat;
  • gleichzeitig Einkünfte aus mehreren Staaten bezogen hat;
  • Beiträge an eine private Versicherung gezahlt hat;
  • eine Entsendung oder einen internationalen Arbeitsvertrag hatte;
  • nach sogenannten retribuzioni convenzionali besteuert wird;
  • bereits eine deutsche oder italienische Steuererklärung abgegeben hat.

Ein erfahrener italienischer Steuerberater sollte deshalb nicht lediglich die Zahlen übertragen, sondern die gesamte steuerliche Situation zwischen Deutschland und Italien beurteilen.

Beratung für Arbeitnehmer aus Deutschland, Österreich und der Schweiz

Studio Cavallari unterstützt deutschsprachige Arbeitnehmer, Führungskräfte, Rentner und Familien bei steuerlichen Sachverhalten zwischen Italien und dem Ausland.

Unsere Beratung kann insbesondere umfassen:

  • Prüfung der italienischen Steueransässigkeit;
  • Analyse der deutschen Lohnsteuerbescheinigung;
  • Berechnung des in Italien steuerpflichtigen Arbeitslohns;
  • Prüfung der deutschen Sozialversicherungsbeiträge;
  • Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer;
  • Berichtigung bereits abgegebener italienischer Steuererklärungen;
  • Unterstützung bei Schreiben der italienischen Steuerbehörde;
  • Beratung bei Umzug nach Italien oder Rückkehr aus dem Ausland.

Eine gute internationale Steuerberatung beschränkt sich nicht auf das Ausfüllen eines Formulars. Ein guter Steuerberater erkennt Risiken frühzeitig, erklärt verständlich die möglichen Lösungen und begleitet den Mandanten als verlässlicher persönlicher Berater.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die deutsche Rentenversicherung in Italien abziehen?

Grundsätzlich ja, wenn es sich um einen gesetzlich verpflichtenden Arbeitnehmerbeitrag handelt, der mit einem in Italien steuerpflichtigen Arbeitseinkommen zusammenhängt und nicht bereits bei der Berechnung dieses Einkommens berücksichtigt wurde.

Ist auch die deutsche Krankenversicherung abzugsfähig?

Gesetzlich vorgeschriebene Arbeitnehmerbeiträge zur deutschen Krankenversicherung können grundsätzlich berücksichtigt werden. Bei privaten oder freiwilligen Versicherungen ist eine gesonderte Prüfung notwendig.

Kann die Pflegeversicherung berücksichtigt werden?

Die gesetzliche soziale Pflegeversicherung besitzt grundsätzlich den Charakter eines verpflichtenden Sozial- beziehungsweise Fürsorgebeitrags. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Beitrag vom Arbeitnehmer getragen und dokumentiert wurde.

Gilt das auch für die Arbeitslosenversicherung?

Grundsätzlich ja. Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung gehört zum deutschen Sozialversicherungssystem und kann bei Vorliegen der italienischen Voraussetzungen steuerlich relevant sein.

Kann ich auch den Arbeitgeberanteil abziehen?

Normalerweise nein. Der Arbeitgeberanteil ist kein persönlich vom Arbeitnehmer getragener Aufwand. Maßgeblich ist grundsätzlich der Arbeitnehmeranteil.

Wo werden die Beiträge in der italienischen Erklärung eingetragen?

Das hängt davon ab, wie das deutsche Einkommen berechnet wurde. Die Beiträge können bereits vom steuerpflichtigen Arbeitslohn ausgeschlossen oder – sofern noch nicht berücksichtigt – als abzugsfähige Aufwendungen erklärt werden.

Darf ich dieselben Beiträge zweimal abziehen?

Nein. Wurden sie bereits bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns abgezogen, dürfen sie nicht nochmals als separate Aufwendungen angegeben werden.

Reicht die Lohnsteuerbescheinigung als Nachweis aus?

Sie ist das wichtigste Ausgangsdokument. Je nach Fall können zusätzlich Gehaltsabrechnungen, Versicherungsbescheinigungen, Arbeitsvertrag und Zahlungsnachweise erforderlich sein.

Kann eine bereits abgegebene Erklärung korrigiert werden?

Möglicherweise ja. Ob eine ergänzende oder berichtigende Erklärung sinnvoll ist, hängt vom Steuerjahr, von den Fristen und von den bereits angegebenen Beträgen ab.

Gilt dieselbe Regelung für Österreich oder die Schweiz?

Ähnliche Grundsätze können auch bei verpflichtenden österreichischen oder schweizerischen Sozialversicherungsbeiträgen gelten. Die konkrete Rechtsnatur der einzelnen Beiträge und das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen müssen jedoch gesondert geprüft werden.

Lassen Sie Ihre Lohnsteuerbescheinigung prüfen

Wer in Deutschland arbeitet und in Italien steuerlich ansässig ist, sollte vor Abgabe der italienischen Steuererklärung prüfen lassen, ob sämtliche Pflichtbeiträge und ausländischen Steuern korrekt berücksichtigt wurden.

Eine sorgfältige Analyse kann sowohl eine unnötige Doppelbesteuerung als auch spätere Beanstandungen durch die italienische Finanzverwaltung vermeiden.

Studio Cavallari – Italian Tax Advisor

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Die erste telefonische Besprechung dient der allgemeinen Einordnung des Falls. Die konkrete steuerliche Behandlung wird anschließend anhand der persönlichen Unterlagen geprüft – mit fachlicher Erfahrung, klaren Empfehlungen und der Empathie, die jeder individuelle Fall verdient.


US English version

German Social Security Contributions in an Italian Tax Return

Employees who work in Germany but are tax residents of Italy may be required to report their German employment income in Italy. However, the taxable amount should not be calculated without first reviewing the mandatory German social security contributions paid by the employee.

Under Italian tax law, the relevant contributions may include more than German pension contributions.

Subject to the facts of the individual case, mandatory employee contributions to the following systems may also be relevant:

  • statutory pension insurance;
  • statutory health insurance;
  • social long-term care insurance;
  • unemployment insurance.

The essential rule

Mandatory foreign social security and welfare contributions connected with employment income taxable in Italy may generally be taken into account under Articles 51 and 10 of the Italian Income Tax Code, known as the TUIR.

Depending on the calculation method, the contributions may either:

  1. be excluded when determining taxable employment income; or
  2. be deducted from total income if they have not already been taken into account.

The same contribution cannot be deducted twice.

Conditions that should be verified

The deduction or exclusion generally requires evidence that the contribution:

  • was mandatory under German law;
  • was economically borne by the employee;
  • relates to employment income taxable in Italy;
  • is properly documented;
  • has not already reduced the income reported in Italy.

The employer’s share is generally not a personal deductible expense of the employee.

Private or voluntary insurance premiums require a separate analysis and should not automatically be treated as mandatory social security contributions.

Documents to retain

The taxpayer should normally retain:

  • the German Lohnsteuerbescheinigung;
  • monthly payslips;
  • the employment agreement;
  • health and long-term care insurance statements;
  • proof of employee contributions;
  • the calculation used to report the German income in Italy;
  • evidence of the German income tax paid.

Foreign tax credit

The analysis must also cover the Italian foreign tax credit for German income tax.

The amount withheld in Germany is not necessarily the amount that can be fully credited against Italian income tax. Italian tax residence, work location, home-office days, treaty provisions and the final nature of the foreign tax must all be reviewed.

Professional assistance

Studio Cavallari assists German-speaking employees, executives, pensioners and families with Italian-German cross-border tax matters, including:

  • Italian tax residence;
  • review of German wage statements;
  • Italian reporting of German employment income;
  • mandatory German social security contributions;
  • foreign tax credits;
  • amended Italian tax returns;
  • Italian tax authority inquiries;
  • relocation to Italy.

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